(1) Die Partei führt den Namen
Vision Silberkranich.
(2) Die ViSi ist eine politische Partei im Königreich Silberkranich.
(3) Sitz der Partei ist das Parteibüro im Kerngebiet des Königreichs Silberkranich.
(4) Die ViSi ist eine staatstragende Partei. Sie bekennt sich zur Verfassung, zur Gewaltenteilung und zur Rechtsstaatlichkeit.
(1) Zweck der ViSi ist die politische Gestaltung und der Erhalt eines funktionierenden, stabilen und rechtsstaatlichen Königreichs Silberkranich.
(2) Die ViSi steht insbesondere für:
Ordnung und Sicherheit,
den Schutz von Eigentum und Wohnraum,
funktionierende staatliche Infrastruktur,
eine starke, institutionell gebundene Staatsgewalt,
Freiheit innerhalb klarer Regeln.
(3) Die ViSi lehnt Gewalt, Sabotage, Einschüchterung und jede Form der verfassungswidrigen Machtausübung ab.
(1) Mitglied der ViSi kann jeder Bürger des Königreichs Silberkranich werden, der diese Satzung anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung gegenüber dem Parteivorsitzenden begründet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt,
Ausschluss,
Verlust der Bürgerschaft.
(4) Mitglieder, die gegen die Verfassung, die Sicherheit des Staates oder diese Satzung verstoßen, können ausgeschlossen werden.
Organe der ViSi sind:
der Parteivorsitzende,
die Parteiversammlung.
(1) Der Parteivorsitzende führt die ViSi politisch und organisatorisch.
(2) Er vertritt die Partei nach außen und nach innen.
(3) Der Parteivorsitzende bestimmt die politische Linie der Partei im Rahmen dieser Satzung.
(4) Der Parteivorsitzende ist zugleich Ansprechpartner der staatlichen Institutionen.
(1) Die Parteiversammlung besteht aus allen Mitgliedern der ViSi.
(2) Sie dient der politischen Beratung und Meinungsbildung innerhalb der Partei.
(3) Sie kann dem Parteivorsitzenden Empfehlungen aussprechen.
(1) Die ViSi erkennt die Verfassung des Königreichs Silberkranich als oberstes Recht an.
(2) Die ViSi respektiert die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, des Rates der Ländereienbesitzer und aller staatlichen Institutionen.
(3) Parteipolitik darf staatliche Verfahren nicht untergraben.
(1) Die ViSi tritt zu Wahlen an, um politische Verantwortung im Staat zu übernehmen.
(2) Amtsträger der ViSi sind der Verfassung und nicht der Partei verpflichtet.
(3) Die Partei darf staatliche Macht nicht missbrauchen.
(1) Die Auflösung der ViSi kann nur durch Beschluss der Parteiversammlung erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Partei dem Königreich Silberkranich zu.
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den Parteivorsitzenden in Kraft.